Hiermit informieren wir Sie über die erforderliche, behördliche Zustimmung zur Verwertung Ihrer Bioabfälle, so diese unter die Bioabfallverordung (BioAbfV) § 9a Absatz 1 und Anhang 1 Nummer 1b der BioAbfV fallen.
Lt. der o. genannten Verordnung sind Sie verpflichtet, bei Ihrer zuständigen Behörde eine Zustimmung einzuholen, wenn Sie beabsichtigen Ihre Bioabfälle in einer dafür zugelassenen Biogasanlage, Kompostieranlage oder sonstige geeignete Anlage, behandeln (verwerten) zu lassen sofern sich diese im Anhang 1b der Verordung finden.
Die BioAbfV gibt für die Einholung einer Zustimmung entsprechende Formulare (diese finden Sie auf unserer Homepage) vor und fordert zusätzlich die Einhaltung bestimmter Parameter, die durch eine Deklarationsanalyse zu belegen sind.
Für eine Deklarationsanalyse werden entsprechende Untersuchungsparameter gefordert. Diese sind den Prüflaboren bekannt. Eine Liste anerkannter Labore erhalten Sie hier
Auszug aus der BioAbfV § 4 Satz 3
§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter
(3) Die folgenden Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) dürfen bei Aufbringung (hier ist auch der Abfall gemeint, der zuvor von der Anlage behandelt und dann mit dem Gärrest (Dünger) aufgebracht wird) gemäß § 6 Absatz 1 (http://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/) Satz 1 nicht überschritten werden:
Blei | 150 |
Cadmium | 1,5 |
Chrom | 100 |
Kupfer | 100 |
Nickel | 50 |
Quecksilber | 1 |
Zink | 400. |
Ob Ihre Behörde ggf. auch ohne eine Deklarationsanalyse entscheiden kann, sollten Sie evtl. vor Antragstellung erfragen.
Welche und wie viele Biogas-, Kompostier- oder sonstige Anlagen für die Verwertung genutzt werden sollen, ist bei der Einholung einer Zustimmung unerheblich. Es müssen also keine Anlagen benannt werden.
Anmerkung
Wer die BioAbfV zum ersten mal liest, wird zunächst daraus schließen, das es hier nur um Abfälle geht, die direkt auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgebracht werden sollent. Dem ist aber leider nicht so. Der behördliche Zustimmungsvorbehalt nach § 9a Absatz 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV) für die Verwertung der in Anhang 1 Nummer 1b aufgeführten Bioabfälle umfasst eine Vorabüberprüfung, ob der konkret angefallene zustimmungspflichtige Bioabfall überhaupt für die Verwertung gemäß BioAbfV geeignet ist. Auch der Abfall welcher einer Behandlung in z. B. einer Biogasanlage zugeführt wird, wird schließlich später i. d. R. als Dünger auf Flächen aufgebracht. Die Zustimmung ist für jeden einzelnen Bioabfall nach Anhang 1 Nummer 1b BioAbfV eines Abfallerzeugers erforderlich. Vermischte Bioabfälle eines Abfallerzeugers oder gleichartige Bioabfälle mehrerer Abfallerzeuger können nicht Gegenstand der Zustimmung sein.
PDF Download
BioAbfV_Verantwortliche_Erklärung_nach_
BioAbfV_Deckblatt_Entsorgungsnachweis_nach
BioAbfV Ausfüllhinweise_pdf-Formulare § 9a BioAbfV
BioAbfV_Behördenbestätigung_nach_BioAbf
BioAbfV_Deklarationsanalyse_nach_BioAbfV0
Wir geben keine Gewähr auf Vollständigkeit
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